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Rahmenbedingungen

Kosten der klinisch-psychologischen Behandlung

 

Die Kosten je Sitzung belaufen sich auf € 80,- (Stand 1.1.2024) sind direkt zu bezahlen und werden gemäß Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz – GesRefFinG, BGBl. I Nr. 152/2023 voraussichtlich durch einen Zuschuss seitens der Sozialversicherungsträger unterstützt.

Gemäß den Inhalten der bisherigen Veröffentlichungen und den Auskünften seitens des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen (BÖP) ist abzuleiten, dass zwar das Gesetz zur klinisch psychologische Behandlung als Kassenleistung seit 1.1.2024 gilt, allerdings wegen Unklarheiten in der Finanzierung und fehlender Abklärung der Rahmenbedingungen derzeit (Stand 8.1.2024) noch nicht für die KlientInnen umgesetzt werden kann. Derzeit (Stand 8.1.2024) liegt dem Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen (BÖP) einzig von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) eine Regelung vor. Diese sieht vor:

  1. Es liegt eine psychische Befindensstörung vor, die eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist,
  2. es handelt sich um eine klinisch-psychologische Behandlung gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 des Psychologengesetzes und die konkrete Maßnahme ist als notwendige Krankenbehandlung im krankenversicherungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren,
  3. die/der Klinische PsychologIn muss in die Liste der Klinischen PsychologInnen eingetragen sein,
  4. die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung muss spätestens vor der zweiten Sitzung einer klinisch-psychologischen Behandlungsserie nachgewiesen werden.

Vorerst ist Klientinnen, die Kostenübernahme (vermutlich nur teilweise) durch Ihren Krankenversicherungsträger anstreben, unverbindlich anzuraten (keine rechtliche Verbindlichkeit), nach der ersten Sitzung dieses Jahres und noch vor der zweiten Sitzung eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, um auszuschließen, dass ein somatisches Leiden besteht und eine psychologische Intervention angebracht ist. Gemäß § 135 (1) ASVG in der gültigen Fassung vom 8.1.2024 wird für eine Behandlungsserie von maximal 10 Sitzungen auf Basis der ärztlichen Untersuchung vor Beginn der zweiten Sitzung für jeder der durchgeführten Sitzungen (max. 10 Sitzungen) im Ausmaß von 50 Minuten ein Kostenzuschuss zu erwarten sein (Stand 2023 für andere Leistungen im Sinne einer ärztlichen Hilfe mit Zuschuss - unverbindliche Information ohne rechtliche Verbindlichkeit - vermutlich SVS € 45,00; ÖGK € 31,50; KFA € 36,00; BVAEB € 42,40). Bei Behandlungsserien über 10 Sitzungen hinausgehend, können derzeit keine Empfehlungen abgegeben werden.

 

§ 135 ASVG (1) im Wortlaut:

Ärztliche Hilfe

§ 135. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärztinnen/Vertragsärzte, durch VertragsGruppenpraxen, Wahlärztinnen/Wahlärzte, Wahl-Gruppenpraxen sowie in eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Versicherungsträger gewährt.

Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 133 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
a) physiotherapeutische,
b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
c) ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;

2. eine
a) auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder
b) klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat, durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach § 25 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 182/2013);

 Ergänzend erlaube ich mir anzuführen, dass ich selbstverständlich in der Liste der Klinischen PsychologInnen gem. § 25 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 eingetragen bin. 

 

 

 

 




Dauer der klinisch-psychologischen Behandlung

Nach dem eingehenden Kennenlerngespräch, der Erhebung der Lebensgeschichte sowie allenfalls einer testpsychologischen Untersuchung wird eine erste Einschätzung der Behandlungsdauer vorgenommen und der Klientin/dem Klienten mitgeteilt. Anfangs finden die Sitzungen günstigerweise einmal in der Woche statt; wenn bereits eine erste Besserung im Sinne des Auftrages der Klientin/des Klienten eingetreten ist, dehnen sich die Intervalle aus. Das Ende der Behandlung wird gemeinsam vereinbart (selbstverständlich kann die Klientin/der Klientin die Behandlung jederzeit verlassen; ich behalte mir lediglich eine Empfehlung für die Vorgangsweise vor).

Die Einnahme von Psychopharmaka

Medikamente sind eine sehr sinnvolle Maßnahme, um die Spirale von negativen Gedankengängen, Ängsten oder anderen Beschwerden zu unterbrechen. Diese Medikamente verordnet im Regelfall die Fachärztin/der Facharzt für Psychiatrie oder auch die Allgemeinmedizinerin/der Allgemeinmedizinier. Diese Medikamente sind jedoch nicht in der Lage, die Lebenssituation oder eigene Verhaltensmuster zu verändern, die letztlich unter „krankmachende Bedingungen“ eingeordnet werden können. Um Strategien, Methoden und Techniken zu lernen, die auch langfristig eine positive Veränderung bewirken (über die Tabletteneinnahme hinaus) ist die klinisch-psychologische Behandlung angezeigt.